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Satzung der Stiftung FreiRäume

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(Stand: 1.7.2003, so zur Anerkennung eingereicht, vom Finanzamt mit Brief vom 24.7.2003 als anerkennungsfähig bezeichnet, am 19.3.2004 anerkannt und damit in Kraft getreten)


                                                       § 1
                                      Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen "FreiRäume".

(2) Sie ist eine nichtselbständige Stiftung des Vereins Jugend-Umwelt-Projekt-Fonds e.V. mit Sitz in Bad Hersfeld.

(3) Der Sitz der Stiftung ist Bad Hersfeld. Die Änderung des Sitzes ist möglich.

(4) Auf Beschluß des Stiftungs-Rates mit Zustimmung des Projekte-Kollektivs und des Vereins Jugend-Umwelt-Projekt-Fonds e.V. kann die Wandlung in eine selbständige Stiftung unter Beibehaltung aller in dieser Satzung festgelegten Ziele erfolgen.
 

                                                       § 2
                                           Zweck der Stiftung

 (1) Zweck der Stiftung ist


(2) In Verfolgung dieser Zwecke ist die Stiftung selbst tätig oder überträgt Nutzungsrechte an ihrem Eigentum an Gruppen oder juristische Personen als sogenannte Hilfspersonen der Stiftung, welche nach ihren Ideen selbständig, aber im Rahmen der Ziele dieser Satzung nach § 2,1 tätig sind.
Die Einhaltung dieser Voraussetzungen wird im Rahmen von Nutzungsverträgen mit den Projekten sichergestellt. Hilfspersonen treten entsprechend §57 AO im Namen der Stiftung auf.
 
(3) Die Stiftung verwirklicht ihre Ziele insbesondere durch spezielle Tätigkeiten


und allgemein für alle Ziele

(4) Ein besonderes Anliegen der Stiftung ist die Förderung gleichberechtigter und selbstorganisierter Formen des Zusammenlebens, des gesellschaftspolitischen, künstlierischen oder kulturellen Engagements sowie der freien Kooperation zwischen Menschen und ihren Projekten. Die Stiftung wird bei allen Projekten ein wesentliches Augenmerk auf diesen Aspekt legen.

(5) Die Stiftung kann Kooperationen mit anderen Rechtsträgern, u.a. mit Stiftungen, eingehen, wenn dieses zur Erreichung der Ziele sinnvoll erscheint. In allen Fällen müssen die Ziele der Stiftung durch rechtsverbindliche Absprachen oder Verträge gesichert sein.

(6) Zur Verwirklichung Ihrer Zwecke kann die Stiftung Zuwendungen, auch Aufträge sowie Darlehen vergeben, insbesondere auch solche, die sich von einer gewerbsmäßigen Kreditvergabe dadurch unterscheiden, dass die Vergabe zu günstigeren Bedingungen erfolgt als zu den allgemeinen Bedingungen am Kapitalmarkt (z.B. Zinslosigkeit, Zinsverbilligung, fehlende bankübliche Sicherheiten).

(7) Zur Umsetzung der Stiftungsziele ist es ausdrücklich gestattet und gewollt, daß die Stiftung Grundstücke erwirbt und z.B. im Erbbaurechtsweg an Gruppen im Sinne der Satzungsverwirklichung weitergibt. der Erbbauzins darf zur Förderung des Projektes zeitweise auch unterhalb sonst üblicher Sätze liegen. Der Kauf und Verkauf mit dem Ziel des Gewinns mit solchen Grundstücken soll ausgeschlossen werden. Grund und Boden sind nicht als Ware zu behandeln. Ist ein Verkauf unumgänglich soll die Spekulationsverhinderung in rechtlich geeigneter Form als Auflage weitergegeben werden.
 
 

                                                       § 3
                                             Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke . Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

                                                       § 4
                                           Stiftungsvermögen

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Zustiftungen und Spenden sind zulässig, spezielle Zweckbestimmungen und Bedingungen enden nach zehn Jahren oder im Einvernehmen mit dem Zustiftenden oder SpenderInnen.

(3) Die § 55 Abs. 1 Nr. 5 und 58, Nr. 11 AO bleiben unberührt.
 

                                                       § 5
            Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

(3) Alle Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben ausgegeben werden. Überträgt die Stiftung Aufgaben auf Hilfspersonen im Rahmen der geplanten Nutzungsverträge für Eigentum der Stiftung, so muß diese Einhaltung der satzungsgemäßen Ziele im Vertrag gesichert werden.

(4) Die Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(5) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

 

                                                       § 6
                                  Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
 

                                                       § 7
                                          Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und das Projekte-Kollektiv.

(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen.
 
 

                                                       § 8
                                                 Stiftungsrat

(1) Die Mitglieder des ersten  Stiftungsrates sind:

(2) Das Amt des Stiftungsrates endet außer im Todesfall
 a) nach Ablauf von drei Jahren seit der Bestellung,
 b) durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.
Erneute Bestellung ist auf jeweils weitere drei Jahre möglich. Ein Mitglied des Stiftungsrates bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist, falls sonst die Zahl von vier Stiftungsratsmitgliedern unterschritten wird.

(3) Beim Ausscheiden eines Stiftungsratsmitglieds wird der/die NachfolgerIn vom Stiftungsrat gewählt oder die Zahl der Mitglieder verkleinert (Mindestanzahl: 4). Wiederwahl ist zulässig. Der Stiftungsrat kann jederzeit neue Mitglieder berufen.
 

                                                       § 9
                              Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Jedes Mitglied kann den Stiftungsrat im Rahmen der Geschäftsordnung und der Beschlüsse des Stiftungsrates allein vertreten.

(2) Der Stiftungsrat fasst im Rahmen des Stiftungszweckes gem. §2 dieser Satzung die Beschlüsse, nach denen die Stiftung verwaltet wird. Er entscheidet insbesondere über den Einsatz und die Vergabe von Stiftungsmitteln. Vor Beschlußfassung zur Mittelvergabe muß möglichst die Stellungnahme eines dem Förderprojekt örtlich nahegelegenen neutralen Dritten eingeholt werden. Der Stiftungsrat informiert alle Mitglieder des Projekte-Kollektivs über geplante und getroffene Entscheidungen und bietet ihnen die Möglichkeit, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Stiftungsrat hat folgende weitere Aufgaben:

a) Aufstellung eines jährlichen Haushaltsplanes
b) Vorlage einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichtes   über die Erfüllung des Stiftungszweckes an das Projekte-Kollektiv innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres.

(3) Der Stiftungsrat kann die Durchführung bestimmter Aufgaben und die Geschäftsführung auf einzelne Stiftungsratsmitglieder oder Dritte übertragen. Für die Geschäftsführung wird eine gesonderte Ordnung durch den Stiftungsrat beschlossen.

(4) Die Sitzungen des Stiftungsrates finden, soweit der Stiftungsrat nichts anderes vereinbart, am Sitz der Stiftung statt.
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn zu den Sitzungen unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich oder per Telefax eingeladen worden ist und nach ordnungsgemäßer Ladung oder Verzicht hierauf mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Nichtanwesende Mitglieder können ihr Votum oder einen Antrag im Vorfeld abgeben.

(5) Der Stiftungsrat entscheidet einstimmig, d.h. ein Beschluß kommt zustande, wenn es keine Gegenstimme gibt und die Ja-Stimmen die Mehrheit gegenüber Enthaltungen haben

(6) Die Beschlussfassung kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen, wenn dem innerhalb einer Frist von 2 Wochen kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht.

(7) Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Stiftungsratsmitglieder und die Mitglieder des Projekte-Kollektivs erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.

(8) Weitere Regelungen zum Geschäftsgang des Stiftungsrates kann eine vom Stiftungsrat zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.
 
 

                                                       § 11
                                             Projekte-Kollektiv

(1) Das Projekte-Kollektiv besteht aus je einem/r VertreterIn jedes geförderten Projektes nach § 2, Absatz 2 dieser Satzung. Projekte können sich auf eine gemeinsame Vertretung durch eine Person einigen. Die Mitglieder des Projekte-Kollektivs amtieren bis zur Abberufung durch ihre Projekte. Löst sich ein Projekt auf oder ist nicht mehr Teil der Stiftung, entfällt auch die Mitgliedschaft des/r VertreterIn im Projekte-Kollektiv.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden zu den Sitzungen des Projekte-Kollektives eingeladen. Das Projekte-Kollektiv soll im Verlaufe seiner Tätigkeit Methoden und praktische Vorgehensweisen entwickeln, die eine möglichst weitgehende Beteiligung von UnterstützerInnen und geförderten Projekten ermöglichen. Das Projekte-Kollektiv gibt sich für die eigene Arbeit eine Geschäftsordnung im Sinne dieser Satzung.

(3) Die Mitgliedschaft im Projekte-Kollektiv endet außer im Todesfall
 a) durch Rücktritt, der jederzeit dem Stiftungsrat gegenüber schriftlich erklärt werden kann,
 b) durch Abberufung durch das vertretende Projekte oder die vertretenden Projekte bzw. dem Ende des Nutzungsvertrags zwischen Stiftung und Projekt.
 

                                                       § 12
                          Rechte und Pflichten des Projekte-Kollektives

(1) Das Projekte-Kollektiv berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgabe ist insbesondere:
a) die Entlastung des Stiftungsrates (die Genehmigung der Jahresabrechnung einschließlich Vermögensübersicht und Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks),
b) eigene Vorschläge und Anträge zur Förderung und zu Aktivitäten der Stiftung an den Stiftungsrat.
c) Organisation von Austausch und Unterstützung zwischen Projekten.
d) Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungsrates
Alle Unterlagen der Stiftung sind dem Projekte-Kollektiv zugänglich. Über neue Projekte und Mittelvergabe ist das Projekte-Kollektiv vor der Beschlußfassung zu informieren und an der Diskussion zu beteiligen.

(2) Das Projekte-Kollektiv gibt sich eine Geschäftsordnung.
 
 

                                                       § 13
                                           Satzungsänderung

(1) Der Stiftungsrat kann im Einvernehmen mit dem Projekte-Kollektiv eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.
(2) Änderungen erfordern einen einstimmigen Beschluß des Stiftungsrates und einer 2/3-Mehrheit des Projekte-Kollektives.
(3) Der Änderungsbeschluß bedarf der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen.
 
 

                                                       § 14
                 Änderung des Stiftungzwecks, Zusammenlegung, Auflösung

(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, daß die Erfüllung des Stiftungzwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Stiftungsrat und Projekte-Kollektiv gemeinsam die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluß bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates und von drei Vierteln der Mitglieder des Projekte-Kollektives. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen.

(2) Der Beschluß darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(3) Der Beschluß wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
 

                                                       § 15
                                               Vermögensanfall

(1) Bei Auflösung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke beschließt der Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit, an welche steuerbegünstigte anfallberechtigte Körperschaft des öffentlichen Rechts das Vermögen der Stiftung übergeben wird mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, die den hier festgelegten Zielen entsprechen und mit den Mitteln frei zugängliche Räume für kulturelle, gesellschaftspolitische oder soziale Zwecke fördern.
(2) Gibt es keine Einigung über die Verwendung, so fällt das Vermögen an den gemeinnützigen “Jugend-Umwelt-Projekt-Fonds e.V.”, der es ebenfalls ausschließlich und unmittelbar zu den in (1) genannten Zwecken zu verwenden hat.

                                                      § 16
                                                 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Anerkennung der Gemeinnützigkeit in Kraft.
 
 

Geschäftsordnung

Es gilt folgende vorläufige Geschäftsordnung:
Jedes Mitglied des Stiftungsrates kann die Stiftung nach außen allein vertreten, soweit nicht Beschlüsse des Stiftungsrates entgegenstehen.

Trägervereins

Die Stiftung ist nicht rechtsfähig. Das Land Hessen (Innenministerium unter Volker Bouffier) hat die Zulassung der Stiftung aus politischen Gründen verweigert. Gelder und Sachwerte der Stiftung sind jedoch unabhängig und nur für die Zwecke der Stiftung einsetzbar. Bei Rechtsgeschäften handelt der Trägerverein Tragwerk e.V., der ebenfalls gemeinnützig ist.

Gemeinnützigkeit und Spenden